Unterposition 010619andere
Gültig seit 01.01.2002
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Veterinärkontrolle
Herkunft: Alle Drittländer
Für die Überführung lebender Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für lebende Tiere (GGED-A) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Die amtlichen Kontrollen bei Heimtieren, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen entsprechen, werden nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführt. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen
Veterinärkontrolle
Herkunft: Europäische Union
Für die Überführung lebender Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für lebende Tiere (GGED-A) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
Die amtlichen Kontrollen bei Heimtieren, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen entsprechen, werden nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführt. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |