Unterposition 010649andere
Gültig seit 01.01.2012
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Veterinärkontrolle
Herkunft: Alle Drittländer
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Für die Überführung lebender Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für lebende Tiere (GGED-A) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Europäische Union
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Für die Überführung lebender Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für lebende Tiere (GGED-A) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |