KN-Code 03023519anderer

Gültig seit 01.01.2012

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

22%

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
APS - Allgemeine Regelung18,5%
Chile0%
Europäischer Wirtschaftsraum6,6%
Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung
Neuseeland0%
Südkorea (Republik Korea)0%
Vietnam0%

Einfuhrkontrollen

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: ERGA OMNES

    Jedem Los von Rotem Thun, das in das Unionsgebiet eingeführt oder aus dem Unionsgebiet aus- oder wiederausgeführt wird, ist ein BCD oder, falls anwendbar, eine ICCAT-Umsetzerklärung oder eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (BFTRC) beizufügen. Sind diese Unterlagen nicht vorhanden, ist die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr verboten.

  • Control on illegal, unreported and unregulated fishing

    Herkunft: Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren

    Die Republik Trinidad und Tobago, Kamerun, Das Königreich Kambodscha, St. Vincent und die Grenadinen und die Union der Komoren werden von der Europäischen Kommission als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei betrachtet. Gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 286) sind die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führen, sowie die Ausfuhr in solche Länder verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesem Verbot ausgenommenen Fischereierzeugnisse.

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