Kapitel 14FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Gültig seit 31.12.1971
FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 1401 | Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.|B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
| 1404 | Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |