Unterposition 220210Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
Gültig seit 01.01.1972
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U090Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass im Feld 7 der Vermerk "no cumulation applied" angekreuzt ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| U091Erklärung auf der Rechnung - Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass in der Erklärung der Vermerk "no cumulation applied" enthalten ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| Algerien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 6,1% | |
| Ceuta | 0% | |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0% | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Färöer | 0% | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% | |
| Island | 0% | |
| Y019Antrag auf Präferenzbehandlung für Island | ||
| Kolumbien | 0% | |
| Libanon | 0% | |
| Liechtenstein | 0% | |
| Melilla | 0% | |
| Mexiko | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Norwegen | 4,70 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Schweiz | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Syrien | 0% | |
| Tunesien | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
| Norwegen | 0% | |
Zollunion
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Türkei | 0% |
Einfuhrkontrollen
Entry into free circulation (restriction - feed and food)
Herkunft: Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr setzt die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 voraus, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht.
In Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission heißt es: Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, es sei denn, ihr Bruttogewicht übersteigt 10|kg frisches Erzeugnis oder 2|kg Trockenerzeugnis: a) Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; b) Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; c) nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; d) Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in den Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 220210 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.