Zolltarifnummer 2202991995entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5% vol
Gültig seit 30.04.2022
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U090Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass im Feld 7 der Vermerk "no cumulation applied" angekreuzt ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| U091Erklärung auf der Rechnung - Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass in der Erklärung der Vermerk "no cumulation applied" enthalten ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0% | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Liechtenstein | 0% | |
| Schweiz | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Alle Drittländer
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Schweiz
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Für Einfuhren von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz in die Gemeinschaft ist das Begleitpapier vorzulegen (Beschluss Nr. 1/2005 vom 25.2.2005 (2005/394/EG), ABl. L 131).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Vereinigte Staaten
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihm die Bescheinigung „Begleitendes Handelspapier für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika” beiliegt (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein, Artikel 9 und Anhang III a – ABl. L 87 vom 24.3.2006).
Ausfuhr (Export)
Für den Code 2202991995 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.