Unterposition 260112agglomeriert
Gültig seit 01.01.1972
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Carbon Border Adjustment Mechanism
Herkunft: Alle Drittländer
Art. 2a der Verordnung 2023/956: Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin.
CBAM-Verpflichtungen gelten nicht für Waren mit Ursprung in der EU; in Fällen, in denen Nicht-CBAM-Waren mit Ursprung außerhalb der EU im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung zusammen mit Waren mit Ursprung in der EU verarbeitet werden, sind die daraus resultierenden CBAM-Veredelungserzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, von den CBAM-Verpflichtungen befreit.
Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956: Abweichend von Artikel 4 kann ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bis zum 31. März 2026 einen Antrag gemäß Artikel 5 gestellt hat, vorläufig weiterhin Waren einführen, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß diesem Artikel trifft.
Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 25: Unbeschadet des Artikels 2a gestatten die Zollbehörden die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für: - im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, - elektrischen Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets erzeugt wird, - Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets, - ein Einführer, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 2 (4) – Anwendungsbereich: Diese Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 260112 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.