Unterposition 261790andere
Gültig seit 01.01.1972
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Import control of mercury
Herkunft: ERGA OMNES
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 20178/852 ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/852 aufgeführten Quecksilbergemischen verboten. Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen für eine in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung gestattet, wenn der Einfuhrmitgliedstaat schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr unter einer der folgenden Bedingungen erteilt hat: a) Das Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata, und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Minamata verbotenem primärem Quecksilberbergbau, oder b) das Ausfuhrland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt, oder c) das Quecksilber oder die Quecksilbergemische werden zur Beseitigung als Abfall eingeführt, wenn das Ausfuhrland keinen Zugang zu verfügbarer Kapazität für die Umwandlung hat.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control of mercury | Alle Drittländer |