Unterposition 261790andere

Gültig seit 01.01.1972

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

Einfuhrkontrollen

  • Import control of mercury

    Herkunft: ERGA OMNES

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 20178/852 ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/852 aufgeführten Quecksilbergemischen verboten. Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen für eine in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung gestattet, wenn der Einfuhrmitgliedstaat schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr unter einer der folgenden Bedingungen erteilt hat: a) Das Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata, und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Minamata verbotenem primärem Quecksilberbergbau, oder b) das Ausfuhrland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt, oder c) das Quecksilber oder die Quecksilbergemische werden zur Beseitigung als Abfall eingeführt, wenn das Ausfuhrland keinen Zugang zu verfügbarer Kapazität für die Umwandlung hat.

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