Unterposition 300640Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Unterposition 300640
Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

Einfuhrkontrollen

  • Import control of mercury

    Herkunft: Alle Drittländer

    Ab dem 1. Januar 2025 ist die Ausfuhr von Dentalamalgam verboten. Ab dem 1. Juli 2026 sind die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam verboten, es sei denn, der Zahnarzt hält dies aufgrund der besonderen medizinischen Bedürfnisse des Patienten für unbedingt erforderlich.

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