Position 4807Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 4807
Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

Unterpositionen

CodeBeschreibung
48070030aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen
48070080andere

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