Position 4812Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff
Gültig seit 01.01.1972
Einfuhr (Import)
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Einfuhrkontrollen
Import control of timber and timber products subject to the FLEGT licensing scheme
Herkunft: Indonesien
Steht das Erzeugnis auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und nicht auf der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97, zuletzt geänderte Fassung, muss eine FLEGT-Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden. Holz und Holzprodukte, die aus einem Land, das kein Partner eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens (FPA) ist, in die EU versandt werden, gelten nicht als FLEGT-Waren und sind demzufolge von der Vorlage einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen.
Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Für solche Erzeugnisse wird keine FLEGT-Genehmigung erteilt.
Die Bescheinigung Y057 ist in folgenden Fällen für die Einfuhr von Holzprodukten mit Ursprung in Indonesien vorzulegen: • Waren mit ex-Code, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2016/1387 aufgeführt sind • Waren mit Ursprung in Indonesien, die jedoch aus einem anderen Drittland versandt wurden (ausgenommen Waren, die aus Ländern mit einem stabilen FLEGT-Genehmigungssystem versandt werden) • Waren zu nichtkommerziellen Zwecken
Ausfuhr (Export)
Für den Code 4812 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.