Zolltarifnummer 4911910090andere

Gültig seit 01.01.2004

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

Ergänzende Maßeinheit

Einfuhrkontrollen

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Irak

    Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung a) in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen oder zu verbringen und b) mit ihnen zu handeln, i) wenn sie illegal von irakischen Orten entfernt wurden, insbesondere, wenn diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von irakischen Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Iraks aufgeführt sind, oder ii) ein begründeter Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers aus Irak oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen irakischen Gesetze und Bestimmungen aus Irak verbracht wurden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass a) die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden, oder b) die Kulturgüter den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Syrien

    Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen oder weiterzugeben, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind. Das Verbot gilt nicht, wenn die Güter nachweislich a) vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder b) auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

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