Position 5605Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position|5404|oder 5405|oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 5605
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position|5404|oder 5405|oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

4%

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
APS - Allgemeine Regelung3,2%
Singapur0%

Schiffe und Bohrplattformen

Land / AbkommenZollsatz
ERGA OMNES0%
C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Einfuhrkontrollen

  • Import prohibition

    Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)

    Diese Textilwaren können nur in die Union eingeführt werden, sofern nach dem entsprechenden Verfahren der Artikels 30-32 eine jährliche Höchstmenge festgelegt wurde (vgl. Verordnung (EU) 2015/936, ABl. Nr. L 160, Artikel 3, Absatz 3).

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