Position 5806Bänder, ausgenommen Waren der Position|5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 5806
Bänder, ausgenommen Waren der Position|5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

Unterpositionen

CodeBeschreibung
580610Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe
580620andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5|GHT oder mehr
580631aus Baumwolle
580632aus Chemiefasern
580639aus anderen Spinnstoffen
580640schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

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