Position 6801Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 6801
Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

Schiffe und Bohrplattformen

Land / AbkommenZollsatz
ERGA OMNES0%
C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Einfuhrkontrollen

  • Restriction on entry into free circulation

    Herkunft: China

    Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission

  • Restriction on entry into free circulation

    Herkunft: Indien

    Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission

  • Restriction on entry into free circulation

    Herkunft: Weißrußland

    Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission

Unsicher bei der Tarifierung?

Produktdaten (Beschreibung, Datenblatt oder Produktfotos) hochladen und kostenloses Tarifierungsdossier per E-Mail erhalten.

PDF, JPG oder PNG hierher ziehen oder klicken

(max. 3 MB)