KN-Code 43021915von Bibern, Bisamratten oder Füchsen

Gültig seit 01.01.2012

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

Stück

Einfuhrkontrollen

  • Restriction on entry into free circulation

    Herkunft: ERGA OMNES

    Für die Einfuhr ist der Zollstelle am Ort des Eintritts in die Europäische Union eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt wurde (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission). Die zuständigen Behörden, die von Drittstaaten für die Ausstellung der Bescheinigungen ernannten wurden, sind der Europäischen Kommission mitzuteilen, die diese Angaben an die Mitgliedstaaten und, auf Anfrage, an Dritte weitergibt.

  • Einfuhrkontrolle — CITES

    Herkunft: ERGA OMNES

    Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

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